Mietern, welche aufgrund der Corona-Problematik ihre Miete für den Zeitraum April bis Juni 2020 nicht zahlen können, kann wegen dieses Zahlungsverzuges das Mietverhältnis nicht gekündigt werden.
Der Mieter hat hierzu nachvollziehbar darzulegen, dass die Zahlungsverzögerung durch die Corona-Pandemie verursacht wurde. Grundsätzlich bleibt die Mietzahlungspflicht als solche aber bestehen und auch gerichtlich durchsetzbar. Eine Kündigung wäre grundsätzlich aufgrund der dann im Zeitraum April bis Juni 2020 kumulierten Zahlungsrückstände ab Juli 2022 wieder möglich.
Gerne beraten wir Sie in diesem Zusammenhang in unserer Kanzlei. Nehmen sie hierzu Kontakt mit uns auf.