Im Zusammenhang mit Corona wird gerade im Internet intensiv diskutiert, ob die Schließung einer Gaststätte oder eines Geschäftsraumes aufgrund einer behördlichen Anordnung einen Mangel der Mietsache im Sinne des § 536 Abs. 1 S. 1 BGB mit der Folge darstellt, dass dann eine Pflicht zur Mietzahlung während der behördlich angeordneten Schließung tatsächlich entfallen könnte.
Es gibt jedoch noch keine höchstrichterlichen Entscheidungen zur Frage, ob behördlich angeordnete Schließungen bestimmter Ladenlokale, welche nicht im direkten Zusammenhang mit der Mietsache stehen, als Mangel im Sinne des § 536 Abs. 1 S. 1 BGB anzusehen sind.
Es muss daher in jedem Einzelfall unter Zugrundelegung des konkreten Mietvertrages geprüft werden, ob im ganz konkreten Fall eine behördliche Nutzungsuntersagung zu einem Mangel der Mietsache führt und das mit dieser Annahme verbundene Prozessrisiko abgewogen werden.
Gerne überprüfen wir dies in Ihrem konkreten Fall. Nehmen Sie hierzu gleich Kontakt mit uns auf.