Im Zusammenhang mit Corona wird gerade im Internet intensiv diskutiert, ob die Schließung einer Gaststätte oder eines Geschäftsraumes aufgrund einer behördlichen Anordnung einen Mangel der Mietsache im Sinne des § 536 Abs. 1 S. 1 BGB mit der Folge darstellt, dass dann eine Pflicht zur Mietzahlung während der behördlich angeordneten Schließung tatsächlich entfallen könnte.
Es gibt jedoch noch keine höchstrichterlichen Entscheidungen zur Frage, ob behördlich angeordnete Schließungen bestimmter Ladenlokale, welche nicht im direkten Zusammenhang mit der Mietsache stehen, als Mangel im Sinne des § 536 Abs. 1 S. 1 BGB anzusehen sind.
Es muss daher in jedem Einzelfall unter Zugrundelegung des konkreten Mietvertrages geprüft werden, ob im ganz konkreten Fall eine behördliche Nutzungsuntersagung zu einem Mangel der Mietsache führt und das mit dieser Annahme verbundene Prozessrisiko abgewogen werden.
Gerne überprüfen wir dies in Ihrem konkreten Fall. Nehmen Sie hierzu gleich Kontakt mit uns auf.
Mietern, welche aufgrund der Corona-Problematik ihre Miete für den Zeitraum April bis Juni 2020 nicht zahlen können, kann wegen dieses Zahlungsverzuges das Mietverhältnis nicht gekündigt werden.
Der Mieter hat hierzu nachvollziehbar darzulegen, dass die Zahlungsverzögerung durch die Corona-Pandemie verursacht wurde. Grundsätzlich bleibt die Mietzahlungspflicht als solche aber bestehen und auch gerichtlich durchsetzbar. Eine Kündigung wäre grundsätzlich aufgrund der dann im Zeitraum April bis Juni 2020 kumulierten Zahlungsrückstände ab Juli 2022 wieder möglich.
Gerne beraten wir Sie in diesem Zusammenhang in unserer Kanzlei. Nehmen sie hierzu Kontakt mit uns auf.
Wer von der Polizei festgenommen wurde, muss spätestens am darauffolgenden Tag entweder einem Haftrichter vorgeführt werden, der die Voraussetzungen einer weiteren Inhaftierung überprüft, oder freigelassen werden. Sie sollten möglichst bald nach der Festnahme einen Anwalt informieren und ohne Beisein eines Anwalts weder bei der Polizei, noch gegenüber dem Haftrichter irgendwelche Angaben machen. Sie haben selbstverständlich ein Aussageverweigerungsrecht und sind lediglich verpflichtet, Angaben zur Person zu machen. Dies sind der vollständige Name, Geburtsdatum und -ort, Familienstand, Wohnanschrift und Beruf. Dabei müssen Sie lediglich die Berufsbezeichnung angeben. Auskünfte über Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse und Ihr Einkommen oder Ihren Arbeitgeber müssen und sollten Sie nicht geben. In einem Gespräch mit einem Anwalt sollte dann überlegt werden, ob es gegebenenfalls hilfreich ist, doch eine Aussage zu machen. Über den Anwalt ist es auch möglich den Kontakt zu den Angehörigen zu halten.
Wer von einer Hausudchsuchung durch die Polizei oder die Steuerfahndung überrascht wird, sollte zunächst einmal zwei Dinge tun:
So schnell wie möglich sollte der Anwalt informiert werden, der sich entweder gleich persönlich zu Ihnen auf den Weg macht oder telefonische Ratschläge erteilen und gegebenenfalls mit den Durchsuchungsbeamten über den Ablauf der Durchsuchung verhandeln kann.
Sie sollten immer überprüfen, ob ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss vorliegt. Dieser muss Ihnen ausgehändigt werden. Es sollte auch darauf geachtet werden, dass der Umfang des Durchsuchungsbeschlusses eingehalten wird, etwas wenn manche Räume eines Anwesens von anderen Personen als von Ihnen benutzt werden.
Unter Umständen bietet es sich an, kooperativ zu sein und die gewünschten Unterlagen oder Ordner selbst herauszugeben. Auch hier gilt jedoch, dass Sie ohne vorherige anwaltliche Beratung keinerlei Angaben zum Sachverhalt machen sollten.
Auch hier gilt natürlich, dass Sie ein Schweigerecht haben und keinerlei Aussage zu Art und Menge der eingenommenen Getränke bzw. Betäubungmittel machen müssen. Sie sollten auch keinesfalls bei den freiwilligen (!) Tests zur Fahrtüchtigkeit, wie etra der Finger-Finger-Test oder der Finger-Nase-Test, mitmachen. Diese Tests können Sie nur belasten und nicht entlasten.
Niemand ist verpflichtet auf eine Vorladung der Polizei zu erscheinen. Das gilt nicht nur für Beschuldigte einer Straftat, sondern auch für Zeugen. Ein Zeuge ist nur verpflichtet einer Ladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichtes Folge zu leisten.
Als Beschuldigter haben Sie ein Aussageverweigerungsrecht. Sie müssen lediglich die Pflichtangaben zur Person machen. Sie sollten niemals ohne anwaltlichen Beistand eine Aussage bei der Polizei machen. Der Anwalt ist auch berechtigt Einsicht in die Ermittlungsakte zu nehmen.
Als Zeuge müssen Sie grundsätzlich Angaben machen. Unter Umständen haben sie aber als Ehepartner etc. ein Aussageverweigerungsrecht oder weil Sie sich selbst belasten könnten. Hierüber sollten Sie sich ebenfalls vorher mit einem Anwalt beraten.
Die Schweigepflicht ist für uns nicht nur eine gesetzliche Verpflichtung, sondern auch Philosophie. Jedem von uns ist im Rahmen des Mandatsverhältnisses sehr wichtig, dass Sie völlig frei und offen sprechen können und in der Gewissheit, dass ohne Ihre Zustimmung weder über Ihre Person noch über den Inhalt des Gespräches irgendetwas an Dritte weitergegeben wird.
Wir werden Sie regelmäßig vorab beraten. Im Anschluss an die Beratung empfehlen wir Ihnen ein weiteres Vorgehen und Sie entscheiden selbst, ob ein weitergehende Auftrag über die Beratung hinaus erfolgt.
Die Vollmacht wird bei Mandatserteilung persönlich unterschrieben. Soweit kein persönlicher Kontakt stattfindet, übermitteln wir Ihnen diese gerne elektronisch oder postalisch.
Unsere Gebühren richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Damit sind sie abhängig von dem Gegenstandswert und dem Umfang. Bei einer Erstberatung deckelt der Gesetzgeber bei hohen Streitwerten die Erstberatungsgebühr auf 190 € zzgl. MwSt. Sprechen Sie uns bei Kontaktaufnahme gerne auf die Höhe einer Erstberatungsgebühr an.