Meine Gaststätte bzw. meine Geschäftsräume wurden aufgrund behördlicher Anordnung wegen Corona geschlossen. Muss ich weiter Miete zahlen?

Im Zusammenhang mit Corona wird gerade im Internet intensiv diskutiert, ob die Schließung einer Gaststätte oder eines Geschäftsraumes aufgrund einer behördlichen Anordnung einen Mangel der Mietsache im Sinne des § 536 Abs. 1 S. 1 BGB mit der Folge darstellt, dass dann eine Pflicht zur Mietzahlung während der behördlich angeordneten Schließung tatsächlich entfallen könnte.

Es gibt jedoch noch keine höchstrichterlichen Entscheidungen zur Frage, ob behördlich angeordnete Schließungen bestimmter Ladenlokale, welche nicht im direkten Zusammenhang mit der Mietsache stehen, als Mangel im Sinne des § 536 Abs. 1 S. 1 BGB anzusehen sind.

Es muss daher in jedem Einzelfall unter Zugrundelegung des konkreten Mietvertrages geprüft werden, ob im ganz konkreten Fall eine behördliche Nutzungsuntersagung zu einem Mangel der Mietsache führt und das mit dieser Annahme verbundene Prozessrisiko abgewogen werden.

Gerne überprüfen wir dies in Ihrem konkreten Fall. Nehmen Sie hierzu gleich Kontakt mit uns auf.

Was ist, wenn ich wegen Corona meine Miete nicht zahlen kann oder will?

Mietern, welche aufgrund der Corona-Problematik ihre Miete für den Zeitraum April bis Juni 2020 nicht zahlen können, kann wegen dieses Zahlungsverzuges das Mietverhältnis nicht gekündigt werden.

Der Mieter hat hierzu nachvollziehbar darzulegen, dass die Zahlungsverzögerung durch die Corona-Pandemie verursacht wurde. Grundsätzlich bleibt die Mietzahlungspflicht als solche aber bestehen und auch gerichtlich durchsetzbar. Eine Kündigung wäre grundsätzlich aufgrund der dann im Zeitraum April bis Juni 2020 kumulierten Zahlungsrückstände ab Juli 2022 wieder möglich.

Gerne beraten wir Sie in diesem Zusammenhang in unserer Kanzlei. Nehmen sie hierzu Kontakt mit uns auf.